AKTUELLES ZUM THEMA VORSORGEPLANUNG


Vorsorgeregelungen nicht auf die lange Bank schieben!

Was passiert, wenn Sie – etwa infolge Unfalls, Krankheit oder Alter – nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln? Wer kümmert sich um Ihr Vermögen, Ihre Versorgung und Betreuung? Ist Ihr Ehepartner dem gewachsen? Wird es zwischen Ihren Kindern hierbei zum Streit kommen? Wird das Vormundschaftsgericht mit entscheiden, was mit Ihnen geschieht und wie Ihr Vermögen verwaltet wird? Diese Fragen sollten Sie sich nicht erst im Alter beantworten; jeder von uns kann schon morgen in eine Situation geraten, in der sich diese Fragen stellen! Eine vormundschaftsgerichtliche Betreuung bietet hierbei meist nur unbefriedigende Antworten.

 

Vielmehr empfehlen wir den Abschluss einer Vorsorgevollmacht, mit der Sie Familienangehörige oder vertraute Dritte mit der Regelung Ihrer Angelegenheiten und Ihrer Vertretung betrauen können. Bitte beachten Sie, dass “Formularvollmachten” vielfach ungeeignet sind, z.B. wenn die Wirksamkeit der Vollmacht an Ihren Gesundheitszustand geknüpft wird. Da Vollmachten nur im Aussenverhältnis gegenüber Dritten wirken, raten wir zudem, alle Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten in einem separaten Vorsorgevertrag (nicht in der Vollmacht selbst) eindeutig zu regeln und gegebenfalls eine weitere vertrauenswürdige Person als Kontrollbevollmächtigten einzusetzen. Hierdurch lässt sich schon im “letzten Lebensabschnitt” viel Streit unter Angehörigen vermeiden. Bitte vergessen Sie dabei nicht, auch ein “Patiententestament” nach den neuesten Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu erichten.

 

Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung einer solchen Vorsorgeregelung behilflich oder für Sie – wie für viele unserer Mandanten – als Vorsorgebevollmächtigte oder als Kontrollbevollmächtigte tätig. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Näheres erfahren möchten.


Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten auch für private Vollmachten

Bei dem von der Bundesnotarkammer seit 2003 eingerichteten zentralen Register für (Alters-) Vorsorgevollmachten können auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten gegen eine geringe Gebühr von jedem interessierten Bürger registriert werden. Dies ist zweckmäßig, da die Vormundschaftsgerichte im Betreuungsfall schnell Informationen darüber abrufen können, ob die betroffene Person eine Vorsorgevollmacht errichtet hat und damit eine gerichtlich angeordnete Betreuung unterbleiben kann. Nähere Informationen gibt es bei uns oder über www.vorsorgeregister.de.


Unternehmensübertragung als Altersvorsorge

Leider versäumen es viele Unternehmer, frühzeitig an ihre Altersvorsorge zu denken und vertrauen dann auf den Unternehmensverkauf oder eine Übergabe gegen Versorgungsleistungen. Dieses Versäumnis hat oft schwer wiegende Konsequenzen: Sie wissen nicht, was Ihr Unternehmen zum Zeitpunkt Ihres geplanten Ausstiegs wert ist. Sie wissen nicht, ob Sie einen zahlungskräftigen Nachfolger finden. Und Sie wissen nicht, wie dann die allgemeine Wirtschaftslage sein wird. Im ungünstigsten Fall sind Sie daher im Alter nicht ausreichend versorgt. Nicht selten gehen Unternehmer nach der Devise „arbeiten bis zum Umfallen“ vor. Aber was ist, wenn Sie erkranken und nicht mehr arbeitsfähig sind? Abgesehen von Ihrer persönlichen Notlage bringen Sie damit auch Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und natürlich auch Ihre Familie in große existenzielle Gefahr. Eine sichere und ausreichende Altersvorsorge sollte daher schon in jungen Unternehmerjahren getroffen werden. Wenn Ihre persönliche Vorsorge durch eine erfolgreiche Unternehmensübertragung ergänzt werden kann, umso besser.

 

Ganz gleich, ob Sie Ihr Unternehmen an einen externen Nachfolger verkaufen oder ob das Unternehmen in der Familie bleibt: Prüfen Sie – für den Fall, dass Sie mit der Übertragung des Unternehmens tatsächlich Ihren Ruhestand finanzieren möchten – ob Sie künftig für Ihren Lebensunterhalt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung haben werden. Überlegen Sie, welche Form der Gegenleistung für Sie am günstigsten ist, ohne dass die Liquidität des Unternehmens zu sehr eingeschränkt wird. Der Kaufpreis kann als Einmalzahlung oder wiederkehrende Leistungen in Form von Rate, Rente oder dauernder Last gezahlt werden. Vergessen Sie aber nicht, dass Umfang und Zahlungsweise des Kaufpreises die Liquidität, Rentabilität und Substanz des Unternehmens schonen sollten, um dessen Fortbestand zu sichern.

 

Bei der Entscheidung für oder wider eine Einmalzahlung oder wiederkehrende Leistungen sollten Sie immer auch steuerliche Aspekte berücksichtigen.

 

*) Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nexxt Initiative Unternehmensnachfolge


Für den Notfall vorsorgen

Fällt der Unternehmer durch Krankheit oder Unfall aus, ist der Betrieb führungslos. Das Fortleben des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze ist gefährdet. Sorgen Sie daher frühzeitig vor, um im Notfall ein umständliches und langwieriges Verfahren mit einem gerichtlich bestellten Betreuer und dem Vormundschaftsgericht zu vermeiden:

  • Wer kann im Notfall kurzfristig die Geschäftsführung übernehmen?
  • Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden (Handlungsvollmacht, Bankvollmacht, Prokura zum gegebenen Zeitpunkt)?
  • Bei Gesellschaften: Welche Regelungen dazu muss der Gesellschaftervertrag beinhalten (z.B. mind. zwei Gesellschafter, die die Gesellschaft jeweils allein nach außen vertreten)?
  • Was sollte im Testament berücksichtigt werden (z.B. wer übernimmt Testamentsvollstreckung, Unterhaltsleistungen)?
  • Liegen dem „Ersatzmann“, dem Ehepartner oder dem Notar alle wichtigen Kopien von Dokumenten vor?
  1. Notfall-„Fahrplan“
  2. Wichtige Verträge
  3. Testament
  4. Vollmachten
  5. Passwörter
  6. Wichtige Adressen usw.
  7. Zweitschlüssel

*) Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nexxt Initiative Unternehmensnachfolge


Die gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen

Seit dem 1. September 2009 gilt das „3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“, das endlich Rechtssicherheit für die Patientenverfügung schafft. Die neuen Vorschriften §§ 1901a und 1901b im Bürgerlichen Gesetzbuch richten sich an den Vertreter des Patienten, nicht an den Arzt oder Angehörige. Patientenverfügungen sind damit nun für Ärzte bindend. Eine Patientenverfügung wird jetzt legal definiert als die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

 

Das Gesetz trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden
  • sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  • ein Vertreter/Betreuer ist verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen des Betroffenen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen
  • fehlt eine Patientenverfügung, muss auch in Zukunft der „mutmaßliche Wille“ des Patienten ermittelt werden
  • es gibt keine „Reichweitenbegrenzung“, die den Willen des Patienten außer Kraft setzt. Der schriftlich vorliegende Patientenwille gilt völlig unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer bezüglich schwerwiegender Entscheidungen muss das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) entscheiden. Sind sich Arzt und Bevollmächtigter einig, braucht kein Vormundschaftsgericht mehr angerufen zu werden.

Wenn der Betroffene keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, sind Ärzte, Pflegepersonal und Bevollmächtigte an eine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Es ist allerdings zuvor zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung vorliegend einschlägig sind, d.h. der aktuellen Behandlungssituation entsprechen. Allerdings enthalten die neuen Regelungen keine genauen Bestimmungen zum Inhalt einer Verfügung. Entscheidend ist, wie die Patientenverfügung formuliert ist. Diese sollte daher klar, bedingungslos und möglichst präzise formuliert sein. Die Patientenverfügung muss eigenverantwortlich, insbesondere ohne äußeren Druck, erklärt worden sein. Festlegungen in einer Patientenverfügung sind nicht bindend, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollten, etwa weil sie widerrufen wurden. Handelt es sich bei den in einer Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen um einen Eingriff in die körperliche Integrität (beispielsweise eine Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist, es sei denn, es wurde auf eine solche Aufklärung verzichtet. Aus der Patientenverfügung soll sich ergeben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ärzte, die die Abschaltung oder Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, haben die Möglichkeit, den Patienten in ein anderes Krankenhaus zu verlegen.