Die gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen

Seit dem 1. September 2009 gilt das „3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“, das endlich Rechtssicherheit für die Patientenverfügung schafft. Die neuen Vorschriften §§ 1901a und 1901b im Bürgerlichen Gesetzbuch richten sich an den Vertreter des Patienten, nicht an den Arzt oder Angehörige. Patientenverfügungen sind damit nun für Ärzte bindend. Eine Patientenverfügung wird jetzt legal definiert als die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

 

Das Gesetz trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden
  • sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  • ein Vertreter/Betreuer ist verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen des Betroffenen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen
  • fehlt eine Patientenverfügung, muss auch in Zukunft der „mutmaßliche Wille“ des Patienten ermittelt werden
  • es gibt keine „Reichweitenbegrenzung“, die den Willen des Patienten außer Kraft setzt. Der schriftlich vorliegende Patientenwille gilt völlig unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer bezüglich schwerwiegender Entscheidungen muss das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) entscheiden. Sind sich Arzt und Bevollmächtigter einig, braucht kein Vormundschaftsgericht mehr angerufen zu werden.

Wenn der Betroffene keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, sind Ärzte, Pflegepersonal und Bevollmächtigte an eine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Es ist allerdings zuvor zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung vorliegend einschlägig sind, d.h. der aktuellen Behandlungssituation entsprechen. Allerdings enthalten die neuen Regelungen keine genauen Bestimmungen zum Inhalt einer Verfügung. Entscheidend ist, wie die Patientenverfügung formuliert ist. Diese sollte daher klar, bedingungslos und möglichst präzise formuliert sein. Die Patientenverfügung muss eigenverantwortlich, insbesondere ohne äußeren Druck, erklärt worden sein. Festlegungen in einer Patientenverfügung sind nicht bindend, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollten, etwa weil sie widerrufen wurden. Handelt es sich bei den in einer Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen um einen Eingriff in die körperliche Integrität (beispielsweise eine Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist, es sei denn, es wurde auf eine solche Aufklärung verzichtet. Aus der Patientenverfügung soll sich ergeben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ärzte, die die Abschaltung oder Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, haben die Möglichkeit, den Patienten in ein anderes Krankenhaus zu verlegen.