Vereinfachtes Ertragswertverfahren im Erbschaftsteuerrecht

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im Erbschafts- und Schenkungsfall für die Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bestimmt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann ferner zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Einzelunternehmens, von Personengesellschaftsanteilen bzw. zur Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen angewendet werden. Dabei gilt auch hier der Grundsatz der rechtsformneutralen Bewertung, d.h. das vereinfachte Ertragswertverfahren ist für Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften anwendbar.

 

Maßgeblich für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll Erben/Erwerbern von Unternehmen die Möglichkeit bieten, „ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten zu ermitteln“, wie aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist. In der Praxis wird es zur Anwendung des (vereinfachten) Ertragswertverfahrens erst dann kommen, wenn ein höherer Ertragswert zu erwarten ist als der Substanzwert (das ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstiger aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge).

 

Der Ertragswert ergibt sich beim vereinfachten Ertragswertverfahren durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem im neuen Bewertungsrecht (§ 203 BewG) pauschal für alle Branchen und Unternehmen einheitlich definierten Kapitalisierungsfaktor. Grundlage zur Ertragswertberechnung bildet (wie beim normalen Ertragswertverfahren) der voraussichtliche Jahresertrag, der zukünftig nachhaltig erzielbar ist. Die Schätzung des künftigen Durchschnittsertrags ist anhand jener Betriebsergebnisse durchzuführen, die in den letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahren erwirtschaftet worden sind. Hiervon sind außerordentliche Aufwendungen und Erträge sowie gegebenenfalls ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen. Ferner ist eine die voraussichtliche Ertragsteuerbelastung mit pauschal 30 % zu berücksichtigen. Die Summe der so ermittelten Betriebsergebnisse ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag.

 

Dieser ist derzeit (01.01.2015) mit einem Kapitalisierungsfaktor von 18,21 (!!!) zu multiplizieren. Das Ergebnis soll den Ertragswert des Unternehmens darstellen. Aufgrund dieser völlig überhöhten Bewertung ist das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Praxis regelmäßig nicht tauglich, so dass in den meisten Fällen der Unternehmenswert durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden muss.

 

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