FG Hessen: Erfüllung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens unter Lebenden durch den Erben als Nachlassverbindlichkeit

Erfüllt der Erbe nach dem Tode des Erblassers unter Anerkennung und Beachtung eines von diesem zu Lebzeiten einem Dritten gegebenen formunwirksamen Schenkungsversprechens unter Lebenden das Schenkungsversprechen durch Leistung aus dem Vermögen des Erblassers an den Versprechensempfänger, ist der geleistete Betrag zur Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

 

Das Finanzamt vertrat im Streitfall die Ansicht, dass ein formunwirksames Schenkungsversprechen nur zu Lebzeiten des Versprechenden nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden könne und im Falle des Versterbens des Versprechenden vor Erfüllung des Schenkungsversprechens ein Fall des § 2301 BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) gegeben sei und somit die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen anzuwenden seien. Eine Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit scheide damit aus. Nach Ansicht des Hessischen FG unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung aber nicht von der Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses durch den Erben. Nach der BFH-Rechtssprechung sei der wirtschaftliche Vollzug dieses Vermächtnisses nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO zu beachten.