UNSERE VERGÜTUNG

Die Vergütung für unsere Tätigkeit richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rvg/index.html. Die Gebühren nach RVG sind grundsätzlich abhängig vom Gegenstands- oder Streitwert der Angelegenheit, mit der der Rechtsanwalt beauftragt wird – und zwar unabhängig vom anfallenden Zeitaufwand. In Nachlass- oder Testamentsangelegenheiten bemisst sich der Gegenstands- oder Streitwert nicht selten nach dem Gesamtwert des Vermögens – bei reinen Testamentsgestaltungen nach der vereinbarten Vergütung. Gerne erteilen wir Ihnen nähere Auskünfte und berechnen Ihnen die voraussichtlich anfallende Vergütung. Wir sind kraft Gesetzes gehalten, diese Vergütung nach Maßgabe der RVG unserer Tätigkeit zugrunde zu legen, soweit nicht eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

 

Da insbesondere bei größeren Vermögen die Abrechnung nach den Gegenstandwerten des RVG zu unangemessen hohen Vergütung führen, andererseits aber auch bei Angelegenheiten mit niedrigerem Gegenstandwert der tatsächliche Arbeitsaufwand so groß sein kann, dass die Abrechnung nach RVG ebenfalls zu unangemessen (niedrigen) Ergebnissen führen kann, schlagen wir unseren Mandanten regelmäßig den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des tatsächlich anfallenden Zeitaufwands oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars vor. Das Gesetz erlaubt uns in bestimmten Fällen auch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung.

 

Soweit für unsere Tätigkeit eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wird, wird hierbei grundsätzlich der gesamte in der Angelegenheit anfallende Zeitaufwand, einschließlich der Abwesenheit bei etwaigen Reisen abgerechnet. Abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall möglich. Die Vergütung beträgt für Anwälte und Partner unserer Kanzlei je nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit sowie des Bearbeiters zwischen € 150,00 und € 350,00 je Stunde. Die Festlegung konkreter Stundensätzen bleibt der individuellen Vergütungsvereinbarung vorbehalten.

 

Im Einzelfall, insbesondere bei Testamentsgestaltungen, Vorsorgeregelungen und anderen Gestaltungsaufgaben kommt häufig die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Betracht. Auch eine Kombination aus einem pauschalen Grundhonorar und einem Stundenhonorar ist denkbar. Je nach Umfang der Tätigkeit kann das nach Zeitaufwand bemessene Honorar auch über den an sich niedrigeren gesetzlichen Gebühren nach RVG liegen. Bei uns anfallende Auslagen wie Telefon, Telefax, Kopien, Reisekosten etc. sowie die gesetzl. Mehrwertsteuer werden grundsätzlich zusätzlich berechnet. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechnen wir den anfallenden Zeitaufwand jeweils zum Monatsanfang für den zurückliegenden Monat gegenüber unseren Mandanten ab. Gegebenenfalls behalten wir uns auch vor, einen angemessenen Vergütungsvorschuss in Rechnung zu stellen. Die Vereinbarung einer Vergütung nach Zeitaufwand in Verbindung mit der Festlegung regelmäßiger Abrechnungszeiträume hat für unsere Mandanten den Vorteil, dass die anfallenden und abgerechneten Vergütungen zeitnah transparent und nachvollziehbar sind. Auf Wunsch erhalten unsere Mandanten Kopien der EDV-gestützten Zeiterfassung, so dass stets Kostentransparenz besteht. Bitte sprechen Sie uns auf diese sowie eventuell weitere Möglichkeiten der Vergütungsgestaltung auf der Grundlage einer klaren schriftlichen Vergütungsvereinbarung an.

 

Übrigens, zur Frage der Angemessenheit eines Preises hat sich schon der englische Sozialreformer John Ruskin (1819-1900) Gedanken gemacht: „Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte. Die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wer zu viel bezahlt, verliert manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“ (Auszug aus "Von der Angemessenheit des Preises".)