AKTUELLES ZUM THEMA UNTERNEHMENSNACHFOLGE


Für den Notfall vorsorgen

Fällt der Unternehmer durch Krankheit oder Unfall aus, ist der Betrieb führungslos. Das Fortleben des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze ist gefährdet. Sorgen Sie daher frühzeitig vor, um im Notfall ein umständliches und langwieriges Verfahren mit einem gerichtlich bestellten Betreuer und dem Vormundschaftsgericht zu vermeiden:

  • Wer kann im Notfall kurzfristig die Geschäftsführung übernehmen?
  • Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden (Handlungsvollmacht, Bankvollmacht, Prokura zum gegebenen Zeitpunkt)?
  • Bei Gesellschaften: Welche Regelungen dazu muss der Gesellschaftervertrag beinhalten (z.B. mind. zwei Gesellschafter, die die Gesellschaft jeweils allein nach außen vertreten)?
  • Was sollte im Testament berücksichtigt werden (z.B. wer übernimmt Testamentsvollstreckung, Unterhaltsleistungen)?
  • Liegen dem „Ersatzmann“, dem Ehepartner oder dem Notar alle wichtigen Kopien von Dokumenten vor?
  1. Notfall-„Fahrplan“
  2. Wichtige Verträge
  3. Testament
  4. Vollmachten
  5. Passwörter
  6. Wichtige Adressen usw.
  7. Zweitschlüssel

*) Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nexxt Initiative Unternehmensnachfolge


Vereinfachtes Ertragswertverfahren im Erbschaftsteuerrecht

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im Erbschafts- und Schenkungsfall für die Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bestimmt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann ferner zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Einzelunternehmens, von Personengesellschaftsanteilen bzw. zur Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen angewendet werden. Dabei gilt auch hier der Grundsatz der rechtsformneutralen Bewertung, d.h. das vereinfachte Ertragswertverfahren ist für Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften anwendbar.

 

Maßgeblich für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll Erben/Erwerbern von Unternehmen die Möglichkeit bieten, „ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten zu ermitteln“, wie aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist. In der Praxis wird es zur Anwendung des (vereinfachten) Ertragswertverfahrens erst dann kommen, wenn ein höherer Ertragswert zu erwarten ist als der Substanzwert (das ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstiger aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge).

 

Der Ertragswert ergibt sich beim vereinfachten Ertragswertverfahren durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem im neuen Bewertungsrecht (§ 203 BewG) pauschal für alle Branchen und Unternehmen einheitlich definierten Kapitalisierungsfaktor. Grundlage zur Ertragswertberechnung bildet (wie beim normalen Ertragswertverfahren) der voraussichtliche Jahresertrag, der zukünftig nachhaltig erzielbar ist. Die Schätzung des künftigen Durchschnittsertrags ist anhand jener Betriebsergebnisse durchzuführen, die in den letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahren erwirtschaftet worden sind. Hiervon sind außerordentliche Aufwendungen und Erträge sowie gegebenenfalls ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen. Ferner ist eine die voraussichtliche Ertragsteuerbelastung mit pauschal 30 % zu berücksichtigen. Die Summe der so ermittelten Betriebsergebnisse ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag.

 

Dieser ist derzeit (01.01.2015) mit einem Kapitalisierungsfaktor von 18,21 (!!!) zu multiplizieren. Das Ergebnis soll den Ertragswert des Unternehmens darstellen. Aufgrund dieser völlig überhöhten Bewertung ist das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Praxis regelmäßig nicht tauglich, so dass in den meisten Fällen der Unternehmenswert durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden muss.

 

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Der Familienpool

Vermögen kann unter Nutzung der Regelungen des Gesellschaftsrechts auf Nachkommen übertragen werden, indem es vom Übergeber in eine Gesellschaft eingebracht wird. Als Gesellschaft kommt die so genannte vermögensverwaltende Familiengesellschaft in Betracht, diese wird als „Familienpool“ oder auch „Familienholding“ bezeichnet und in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG errichtet. Die wesentlichen Vorteile des Familienpools sind u.a. eine optimale Planung von Erbschaft-/Schenkungsteuer durch frühzeitige und vollständige Nutzung von Freibeträgen bzw. Nutzung der wieder auflebenden Freibeträge alle 10 Jahre, die Nutzung des Abzugsbetrags für steuerbegünstigtes Betriebsvermögen alle 10 Jahre oder die Vermögensverlagerung auf Ehegatten zur Schaffung weiterer Freibeträge zu Gunsten gemeinsamer Kinder. Der Grundbesitz bleibt grundsätzlich steuerliches Privatvermögen (Ausnahme: gewerblich geprägter Familienpool der GmbH & Co. KG). Der gewerblich geprägte Familienpool bietet zusätzlich noch die Möglichkeit eines „Abschreibungs-Step-Up“, z.B. für vermietete und bereits voll abgeschriebene Immobilienobjekte oder bei Schenkung von Barvermögen.

 

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