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Häufige Fragen zur Testamentsvollstreckung (FAQ´s)

Wozu Testamentsvollstreckung?

Mit dem Tod des Vermögensinhabers erhalten die Erben automatisch uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Vermögen des Erblassers. Dies ist nicht immer sinnvoll und auch oftmals nicht gewünscht. Zum Beispiel im Fall der Minderjährigkeit der Erben, bei im Ausland lebenden Erben oder bei Streit in der Familie benötigt man zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Nachlass einen „Schiedsrichter“. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn der Erbe erst noch nach dem Erbfall „geschaffen“ werden muss, zum Beispiel wenn von Todes wegen eine Stiftung errichtet werden soll, die Erbe wird. Durch die Form der so genannten Dauertestamentsvollstreckung (auch: Verwaltungstestamentsvollstreckung) kann nachhaltig der direkte oft verantwortungslos schmälernde Zugriff auf die Vermögenssubstanz verhindert werden. Diese bleibt den Erben trotzdem erhalten und wird für diese – verantwortungsvoll - weil kontrolliert - verwaltet.

 

Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass gemäß der letztwilligen Verfügung des Erblassers abzuwickeln. Dabei unterscheidet man die bloße Abwicklungs- von der Dauertestamentsvollstreckung (s.u.). Den Erben ist während der Durchführung der Testamentsvollstreckung in der Regel die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen und dem Testamentsvollstrecker übertragen. Reinerträge des Nachlasses stehen jedoch in der Regel auch während der Testamentsvollstreckung den Erben zu, falls dies nicht anders vom Erblasser angeordnet worden ist. Statt den Erben ist nur der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Dieser muss den Nachlass ordnungsgemäße verwalten und hat das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Gläubiger der Erben haben während der Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf den Nachlass.

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Vorsorgeregelungen nicht auf die lange Bank schieben!

Was passiert, wenn Sie – etwa infolge Unfalls, Krankheit oder Alter – nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln? Wer kümmert sich um Ihr Vermögen, Ihre Versorgung und Betreuung? Ist Ihr Ehepartner dem gewachsen? Wird es zwischen Ihren Kindern hierbei zum Streit kommen? Wird das Vormundschaftsgericht mit entscheiden, was mit Ihnen geschieht und wie Ihr Vermögen verwaltet wird? Diese Fragen sollten Sie sich nicht erst im Alter beantworten; jeder von uns kann schon morgen in eine Situation geraten, in der sich diese Fragen stellen! Eine vormundschaftsgerichtliche Betreuung bietet hierbei meist nur unbefriedigende Antworten.

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Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten auch für private Vollmachten

Bei dem von der Bundesnotarkammer seit 2003 eingerichteten zentralen Register für (Alters-) Vorsorgevollmachten können auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten gegen eine geringe Gebühr von jedem interessierten Bürger registriert werden. Dies ist zweckmäßig, da die Vormundschaftsgerichte im Betreuungsfall schnell Informationen darüber abrufen können, ob die betroffene Person eine Vorsorgevollmacht errichtet hat und damit eine gerichtlich angeordnete Betreuung unterbleiben kann. Nähere Informationen gibt es bei uns oder über www.vorsorgeregister.de.

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Unternehmensübertragung als Altersvorsorge

Leider versäumen es viele Unternehmer, frühzeitig an ihre Altersvorsorge zu denken und vertrauen dann auf den Unternehmensverkauf oder eine Übergabe gegen Versorgungsleistungen. Dieses Versäumnis hat oft schwer wiegende Konsequenzen: Sie wissen nicht, was Ihr Unternehmen zum Zeitpunkt Ihres geplanten Ausstiegs wert ist. Sie wissen nicht, ob Sie einen zahlungskräftigen Nachfolger finden. Und Sie wissen nicht, wie dann die allgemeine Wirtschaftslage sein wird. Im ungünstigsten Fall sind Sie daher im Alter nicht ausreichend versorgt. Nicht selten gehen Unternehmer nach der Devise „arbeiten bis zum Umfallen“ vor. Aber was ist, wenn Sie erkranken und nicht mehr arbeitsfähig sind? Abgesehen von Ihrer persönlichen Notlage bringen Sie damit auch Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und natürlich auch Ihre Familie in große existenzielle Gefahr. Eine sichere und ausreichende Altersvorsorge sollte daher schon in jungen Unternehmerjahren getroffen werden. Wenn Ihre persönliche Vorsorge durch eine erfolgreiche Unternehmensübertragung ergänzt werden kann, umso besser.

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Für den Notfall vorsorgen

Fällt der Unternehmer durch Krankheit oder Unfall aus, ist der Betrieb führungslos. Das Fortleben des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze ist gefährdet. Sorgen Sie daher frühzeitig vor, um im Notfall ein umständliches und langwieriges Verfahren mit einem gerichtlich bestellten Betreuer und dem Vormundschaftsgericht zu vermeiden:

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Vereinfachtes Ertragswertverfahren im Erbschaftsteuerrecht

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im Erbschafts- und Schenkungsfall für die Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bestimmt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann ferner zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Einzelunternehmens, von Personengesellschaftsanteilen bzw. zur Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen angewendet werden. Dabei gilt auch hier der Grundsatz der rechtsformneutralen Bewertung, d.h. das vereinfachte Ertragswertverfahren ist für Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften anwendbar.

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Erbschaftsteuerliche Gestaltungen durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft (“Güterstandsschaukel”)

Schon vor geraumer Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Gestaltung abgesegnet, wonach die Ehegatten ohne Weiteres die Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung von Gütertrennung aufheben, den Zugewinnausgleich durchführen und anschließend wieder Zugewinngemeinschaft vereinbaren können, ohne den Vorwurf der missbräuchlichen Gestaltung nach § 42 Abgabenordnung (AO) oder eines steuerschädlichen Gesamtplans erwarten zu müssen (sog. Güterstandsschaukel). Hierbei ist allerdings regelmäßig zu beachten, dass der Zugewinnausgleich eine entgeltliche Leistung darstellt, sodass dies unter Umständen einkommensteuerliche Folgen auslösen kann. Der Erwerb und die Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG kann demnach ein privates Veräußerungsgeschäft sein und die Besteuerung stiller Reserven auslösen. Wird Betriebsvermögen im Wege des Zugewinnausgleiches übertragen und beispielsweise dem Ehegatten eine Beteiligung an dem Unternehmen des Ehepartners als Zugewinnausgleich eingeräumt, ist ein einkommensteuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft gegeben, was ebenfalls unliebsame Einkommensteuerfolgen auslösen kann. Es ist daher darauf zu achten, bei Erfüllung des im Rahmen der Güterstandsschaukel entstandenen Zugewinnausgleichs nur Vermögensgegenstände zu übertragen, die einkommensteuerlich nicht verstrickt sind.

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Der Familienpool

Vermögen kann unter Nutzung der Regelungen des Gesellschaftsrechts auf Nachkommen übertragen werden, indem es vom Übergeber in eine Gesellschaft eingebracht wird. Als Gesellschaft kommt die so genannte vermögensverwaltende Familiengesellschaft in Betracht, diese wird als „Familienpool“ oder auch „Familienholding“ bezeichnet und in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG errichtet. Die wesentlichen Vorteile des Familienpools sind u.a. eine optimale Planung von Erbschaft-/Schenkungsteuer durch frühzeitige und vollständige Nutzung von Freibeträgen bzw. Nutzung der wieder auflebenden Freibeträge alle 10 Jahre, die Nutzung des Abzugsbetrags für steuerbegünstigtes Betriebsvermögen alle 10 Jahre oder die Vermögensverlagerung auf Ehegatten zur Schaffung weiterer Freibeträge zu Gunsten gemeinsamer Kinder. Der Grundbesitz bleibt grundsätzlich steuerliches Privatvermögen (Ausnahme: gewerblich geprägter Familienpool der GmbH & Co. KG). Der gewerblich geprägte Familienpool bietet zusätzlich noch die Möglichkeit eines „Abschreibungs-Step-Up“, z.B. für vermietete und bereits voll abgeschriebene Immobilienobjekte oder bei Schenkung von Barvermögen.

 

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